Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Im Verfahren nach § 73 AußStrG sind die im Konkurs (jeweils) geltenden Vorschriften über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, über die Masseforderungen und über die Konkursforderungen sinngemäß anzuwenden. § 73 AußStrG regelt die Rangordnung und den Umfang der zu befriedigenden bevorrechteten Forderungen nicht selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007622Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021