Norm
ABGB §811Rechtssatz
Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses (Verlassenschaftskurator; ausgewiesener Erbe; Separationskurator etc). Diese haben für eine Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung auch dann Sorge zu tragen, wenn das Verlassenschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken, soferne nicht wegen Überschuldung ohnehin Verlassenschaftskonkurs zu eröffnen oder - bei unbedeutenden Nachlässen - nach § 73 AußStrG vorzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007631Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008