RS OGH 1986/2/25 5Ob510/86, 2Ob512/86

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Veröffentlicht am 25.02.1986
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Norm

AußStrG §73
KOnF §50

Rechtssatz

Die im § 73 AußStrG genannten Krankheitskosten, das heißt die früher nach § 51 Abs 1 Z 4 KO aF als Konkursforderungen erster Klasse privilegierte Forderungen waren ebenso die rückständigen Pflegegebühren öffentliche sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, die gemäß § 47 KAG 1957 BGBl 1, in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr als allgemeine Konkursforderungen nach § 50 KO nF einzustufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007632

Dokumentnummer

JJR_19860225_OGH0002_0050OB00510_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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