Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die im § 73 AußStrG genannten Krankheitskosten, das heißt die früher nach § 51 Abs 1 Z 4 KO aF als Konkursforderungen erster Klasse privilegierte Forderungen waren ebenso die rückständigen Pflegegebühren öffentliche sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, die gemäß § 47 KAG 1957 BGBl 1, in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr als allgemeine Konkursforderungen nach § 50 KO nF einzustufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007632Dokumentnummer
JJR_19860225_OGH0002_0050OB00510_8600000_002