Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Hat der Nachlaßgläubiger durch den angefochtenen Beschluß erreicht, daß wesentliche Teile des Abhandlungsverfahrens unter seiner Beiziehung neu durchgeführt werden, kann dieser Beschluß ohne Nachteil für ihn und damit für einen Dritten nicht geändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014293Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0040OB00517_9400000_001