RS OGH 2006/2/23 8Ob21/05d, 8Nc5/06m, 3Ob48/06i, 1Ob89/13i, 1Ob176/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

AußStrG 2005 §73
ZPO §530 A

Rechtssatz

Sowohl eine Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO als auch der Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG können nur gegen eine die Sache erledigende Entscheidung erhoben werden. Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen - wie hier die Entscheidung über den Ablehnungsantrag - finden diese Rechtsbehelfe nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120566

Im RIS seit

25.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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