RS OGH 1986/2/25 5Ob510/86, 1Ob615/88, 6Ob309/98d, 4Ob55/99p, 7Ob220/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1986
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Norm

ABGB §549
AußStrG §73
KO §46 Abs1 Z7

Rechtssatz

Die Kosten einer einfachen Bestattung umfassen auch die Anschaffung eines dem Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 510/86
    Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 510/86
    RZ 1986/75,274 = SZ 59/41
  • 1 Ob 615/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 615/88
  • 6 Ob 309/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 309/98d
    Auch; Beisatz: An Kosten einer "einfachen Bestattung" darf so viel aufgewendet werden, daß einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben. (T1); Beisatz: Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Begriff der Bestattungskosten des § 46 Abs 1 Z 7 KO und jenem des § 549 ABGB liegt nicht vor, sodaß auch bei der Beurteilung der Kosten einer "einfachen Bestattung" vom Ortsgebrauch, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen auszugehen ist. (T2)
  • 4 Ob 55/99p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 55/99p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 220/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 220/08s
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007664

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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