Norm: AußStrG §21AußStrG §23IPRG §28
Rechtssatz: Die inländische Behörde hat die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den §§ 137 bis 139 AußStrG 1854 vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staate angehört, der d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §125 AIPRG §28Vollstreckungsvertrag Österreich - Frankreich allg
Rechtssatz: Ein in Frankreich anhängiger Erbrechtsprozess begründet für die in Österreich geführte Verlassenschaftsabhandlung nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 17/04z Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 17/04z ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §125 AIPRG §28
Rechtssatz: Das österreichische Verlassenschaftsgericht ist für die Abhandlung des inländischen beweglichen Nachlasses eines in Frankreich verstorbenen französischen Staatsbürgers, der seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte, zuständig. Der Begriff "Wohnsitz" ist nach französischem Recht auszulegen. Grundsätzlich ist gemäß § 28 Abs 1 IPRG das materielle französische Erbrecht anzuwenden. Bei Mobilien k... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23ABGB §823
Rechtssatz: Zu den in § 23 Abs 2 AußStrG genannten "streitigen Erbansprüchen" zählen nicht jene Ansprüche, die auf die Erlangung des Eigentumes einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des § 823 letzter Satz ABGB gerichtet sind. In Ansehung derartiger Klagen ist die inländische (streitige) Gerichtsbarkeit gegeben (gleichlautend SZ 37/152, 8 Ob 160/72, 3 Ob 501/76). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Bei Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit hat das Abhandlungsgericht den beweglichen inländischen Nachlaß dem Heimatstaat des Erblassers auszufolgen und sich zuvor auf die Nachlaßsicherung (§ 28 AußStrG) und die Vorkehrungen gemäß den §§ 137, 138 und 139 AußStrG zu beschränken. Entscheidungstexte 1 Ob 88/97s Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23Freundschaftsvertrag. Handelsvertrag und Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19.Juni 1928, BGBl 1931/192 allg
Rechtssatz: Durch den Freundschaftsvertrag, Handelsvertrag und Konsularvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19.Juni 1928, BGBl 1931/192, wird eine Zuständigkeit des österreichischen Abhandlungsgerichtes für den im Ausland gelegenen beweglichen Nachlaß eines Staatsangehörigen der Ve... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Zur Klärung des Begriffes der Niederlassung kann die Bestimmung über den Wahlgerichtsstand der Niederlassung des § 87 Abs 1 und 2 JN herangezogen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 524/92 Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 524/92 2 Ob 15/00w Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 15/00w ... mehr lesen...
Norm: JN §108AußStrG §23AußStrG §24
Rechtssatz: Soweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, das heißt die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch §§ 21 - 25 AußStrG - als Normen internationaler Zuständigkeit - abgegrenzt. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §137AußStrG §138AußStrG §139
Rechtssatz: Dien von dem zur Durchführung des Ausfolgungsverfahrens zuständigen Gerichte in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach den §§ 23, 137 - 139 AußStrG zu treffenden Vorkehrungen dienen dem Schutz der inländischen Gläubiger. Für diesen hat das Gericht im Sinne der genannten Anordnungen des Gesetzes von Amts wegen zu sorgen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Das Forderungsrecht auf Herausgabe des Nachlasses gegenüber der Republik Österreich ist als ein im Inland gelegener beweglicher Nachlaß anzusehen. Entscheidungstexte 6 Ob 674/80 Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 674/80 NZ 1981,108 = SZ 53/144 = ZfRV 1981,307 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §138
Rechtssatz: Als Sicherungsmaßnahmen kommen Sperren, die Verwahrung des Nachlasses, die formlose Verzeichnung der beweglichen Nachlaßgegenstände und unter Umständen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators in Betracht, nicht aber eine kostspielige Inventur und Schätzung. Entscheidungstexte 6 Ob 786/79 Entscheidungstext OGH 06.02.1980 6 Ob 786/79 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §138
Rechtssatz: Dem Gläubiger, der seine Forderung gegen den Nachlaß anmeldet, aber nicht klagbar gemacht hat, kann zwar keine Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung bestimmt werden, das Gericht hat aber von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob die Forderung (dann noch) geeignet ist, die Ausfolgung des Nachlaßvermögens aufzuhalten (NZ 1932,137). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §138
Rechtssatz: Die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen besteht solange, als noch tatsächlich Nachlaßvermögen des Ausländers im Inland ist. Solchen Sicherungsmaßnahmen steht somit weder die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Ausland, noch eine formelle Erklärung der "Beendigung" des Ausfolgungsverfahrens entgegen, wenn diese erfolgt, bevor das gesamte Nachlaßvermögen bereits tatsächlich ausgefolgt wurde. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23AußStrG §138
Rechtssatz: Der Umstand, daß das ausländische Gericht bereits eine Einweisung in den Nachlaß ausgesprochen hat, verhindert Vorkehrungen zur Sicherung der inländischen Gläubiger nicht. Die Zurückbehaltung des Vermögens soll die Durchsetzung der Rechte der inländischen Gläubiger erleichtern und die Möglichkeit schaffen, daß dann, wenn sich ihre Ansprüche als berechtigt herausstellen, zu deren Befriedigung allenfalls ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Zur Abhandlung des in Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers sind die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte. Ob die ausländische Vertragserbin vom erbserklärten Erben das diesem übersandte Sparbuch zurückfordern kann, ist für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit ohne Bedeutung. Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A4AußStrG §16 BIIAußStrG §20AußStrG §23ZPO §526 C1
Rechtssatz: Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahren... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23RHE 1951 §58 Abs2 litb
Rechtssatz: Mit Kanada ist Gegenseitigkeit im Sinne des § 23 AußStrG nicht gewährleistet. Entscheidungstexte 5 Ob 171/65 Entscheidungstext OGH 06.07.1965 5 Ob 171/65 6 Ob 85/66 Entscheidungstext OGH 23.03.1966 6 Ob 85/66 Beisatz: Großbritanien (T1) = JBl 1967,486 = NZ 1967,184 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Zum unbeweglichen Vermögen gehören nicht nur die aus Liegenschaftsanteilen bestehenden Aktiven, sondern auch die wirtschaftlich damit zusammenhängenden Schulden (hier: Rückzahlungen für Hypothekarschulden samt Zinsen und Nebengebühren und Kosten des Erbenmachthabers). Entscheidungstexte 1 Ob 43/63 Entscheidungstext OGH 08.05.1963 1 Ob 43/63 NZ 19... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Forderungen gegen ausländische Schuldner sin kein im Inland gelegenes bewegliches Vermögen, das der Abhandlung im Inlande unterliegt. Entscheidungstexte 3 Ob 236/57 Entscheidungstext OGH 05.06.1957 3 Ob 236/57 EvBl 1957/423 S 662 7 Ob 60/03d Entscheidungstext OGH 10.01.2003 7 Ob 60/03d ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Entspricht die Ausfolgung des Nachlasses ohne Durchführung eines Abhandlungsverfahrens nicht dem Gesetz, muß dem minderjährigen Noterben das Recht zugebilligt werden, sich gegen diesen ungesetzlichen Vorgang durch Erhebung eines Rechtsmittels zu wehren. Entscheidungstexte 7 Ob 229/57 Entscheidungstext OGH 15.05.1957 7 Ob 229/57 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Mir Spanien besteht kein Gegenseitigkeitsvertrag. Entscheidungstexte 3 Ob 74/55 Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 74/55 EvBl 1955/414 S 677 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007530 Dokumentnummer JJR_19550428_OGH0002_0030OB00074_5500000_002 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §23
Rechtssatz: Eine Kostenentscheidung liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht bei der Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs darüber abspricht, ob zur Bemessung der Gebühren auch der inländische bewegliche Nachlaß eines Ausländers als Bemessungsgrundlage zu nehmen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 746/54 Entscheidungstext OGH 30.09.195... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23RHE 1951 §58
Rechtssatz: Abhandlung des inländischen beweglichen Nachlasses eines USA - Staatsbürgers. Entscheidungstexte 2 Ob 641/54 Entscheidungstext OGH 08.09.1954 2 Ob 641/54 7 Ob 552/56 Entscheidungstext OGH 23.01.1957 7 Ob 552/56 Ähnlich 5 Ob 251/75 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §23
Rechtssatz: Der Fall, daß in der Zeit zwischen dem im Ausland erfolgten Tod eines ausländischen Erblassers und der Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung über sein im Inland befindliches bewegliches Vermögen Veränderungen eintreten, die das Territorium des Heimatlandes berühren und auch die Staatszugehörigkeit des Erblassers berührt hätten (Ostpolen, nunmehr UdSSR), ist im Gesetz nicht geregelt, daher kein... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Österreichische Gerichte sind zur Abhandlung bezüglich beweglicher Sachen nach einem tschechischen Staatsbürger (toterklärt am 26.10.1942, wohnhaft gewesen in Brünn) nicht gefugt. (Mit Ausführungen hinsichtlich des tschechoslowakischen Staatsbürgerschaftsrechtes). Entscheidungstexte 3 Ob 31/53 Entscheidungstext OGH 21.01.1953 3 Ob 31/53 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Zum Ausfoleverfahren nach einem tschechischen Juden. Entscheidungstexte 1 Ob 404/52 Entscheidungstext OGH 04.06.1952 1 Ob 404/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007575 Dokumentnummer JJR_19520604_OGH0002_0010OB00404_5200000_001 mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Das Vermögen eines ausländischen Komplementärs einer inländischen Kommanditgesellschaft ist im Abhandlungsverfahren so zu behandeln, als ob der Komplementär eine Niederlassung im Inland gehabt hätte (vgl 1 Ob 377/50). Entscheidungstexte Rkv 274/51 Entscheidungstext OGH 14.07.1951 Rkv 274/51 JBl 1951,599 1 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §298AußStrG §22AußStrG §233.RStG §1
Rechtssatz: Rückstellungsansprüche hinsichtlich Liegenschaften sind als unbewegliche Sache anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 776/50 Entscheidungstext OGH 20.12.1950 2 Ob 776/50 EvBl 1951/206 S 254 Rkv 292/51 Entscheidungstext OGH 25.08.1951 Rkv 292/51 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Auch der bewegliche Nachlaß eines in Österreich wohnhaft gewesenen Schweizers wird vom österreichischen Gerichte abgehandelt. Eine Ausfolgung des Nachlasses an die Schweiz erfolgt nur, wenn der Schweizer in Österreich keinen Wohnsitz hatte. Entscheidungstexte 1 Ob 827/47 Entscheidungstext OGH 02.12.1947 1 Ob 827/47 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23
Rechtssatz: Behandlung des in Österreich befindlichen beweglichen Nachlasses eines in Österreich verstorbenen polnischen Staatsangehörigen, insbesondere der Ansprüche der Gläubiger und der Kosten des Nachlaßkurators. Entscheidungstexte 3 Ob 967/32 Entscheidungstext OGH 18.01.1933 3 Ob 967/32 SZ 15/14 European Case... mehr lesen...