Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Das österreichische Verlassenschaftsgericht ist für die Abhandlung des inländischen beweglichen Nachlasses eines in Frankreich verstorbenen französischen Staatsbürgers, der seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte, zuständig. Der Begriff "Wohnsitz" ist nach französischem Recht auszulegen. Grundsätzlich ist gemäß § 28 Abs 1 IPRG das materielle französische Erbrecht anzuwenden. Bei Mobilien knüpft das französische Kollisionsrecht aber an den letzten Wohnsitz des Erblassers an und gelangt zu einer Rückverweisung. Die Erbrechtstitel sind daher bei der Verteilung der Parteirollen (§ 125 AußStrG) nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118957Dokumentnummer
JJR_20040325_OGH0002_0060OB00017_04Z0000_001