RS OGH 2004/3/25 6Ob17/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
beobachten
merken

Norm

AußStrG §23
AußStrG §125 A
IPRG §28

Rechtssatz

Das österreichische Verlassenschaftsgericht ist für die Abhandlung des inländischen beweglichen Nachlasses eines in Frankreich verstorbenen französischen Staatsbürgers, der seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte, zuständig. Der Begriff "Wohnsitz" ist nach französischem Recht auszulegen. Grundsätzlich ist gemäß § 28 Abs 1 IPRG das materielle französische Erbrecht anzuwenden. Bei Mobilien knüpft das französische Kollisionsrecht aber an den letzten Wohnsitz des Erblassers an und gelangt zu einer Rückverweisung. Die Erbrechtstitel sind daher bei der Verteilung der Parteirollen (§ 125 AußStrG) nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118957

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0060OB00017_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten