Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Die inländische Behörde hat die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den §§ 137 bis 139 AußStrG 1854 vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staate angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte.
Zur Abhandlung des im Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers sind die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte. Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG 1854 die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlass.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abhandlungsjurisdiktion; Verlassenschaftsverfahren; beweglicher Nachlass; unbeweglicher Nachlass; Personalstatut; Erbschaftserwerb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000073Dokumentnummer
JJR_20050706_LG00309_01300R00132_05T0000_001