RS OGH 1954/9/30 1Ob746/54

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Veröffentlicht am 30.09.1954
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B4
AußStrG §23

Rechtssatz

Eine Kostenentscheidung liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht bei der Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs darüber abspricht, ob zur Bemessung der Gebühren auch der inländische bewegliche Nachlaß eines Ausländers als Bemessungsgrundlage zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 746/54
    Entscheidungstext OGH 30.09.1954 1 Ob 746/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0017220

Dokumentnummer

JJR_19540930_OGH0002_0010OB00746_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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