Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Eine Kostenentscheidung liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht bei der Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs darüber abspricht, ob zur Bemessung der Gebühren auch der inländische bewegliche Nachlaß eines Ausländers als Bemessungsgrundlage zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0017220Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00746_5400000_001