Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Auch der bewegliche Nachlaß eines in Österreich wohnhaft gewesenen Schweizers wird vom österreichischen Gerichte abgehandelt. Eine Ausfolgung des Nachlasses an die Schweiz erfolgt nur, wenn der Schweizer in Österreich keinen Wohnsitz hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0007536Dokumentnummer
JJR_19471202_OGH0002_0010OB00827_4700000_001