RS OGH 1947/12/2 1Ob827/47

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Veröffentlicht am 02.12.1947
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Norm

AußStrG §23

Rechtssatz

Auch der bewegliche Nachlaß eines in Österreich wohnhaft gewesenen Schweizers wird vom österreichischen Gerichte abgehandelt. Eine Ausfolgung des Nachlasses an die Schweiz erfolgt nur, wenn der Schweizer in Österreich keinen Wohnsitz hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 827/47
    Entscheidungstext OGH 02.12.1947 1 Ob 827/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0007536

Dokumentnummer

JJR_19471202_OGH0002_0010OB00827_4700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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