Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Dien von dem zur Durchführung des Ausfolgungsverfahrens zuständigen Gerichte in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach den §§ 23, 137 - 139 AußStrG zu treffenden Vorkehrungen dienen dem Schutz der inländischen Gläubiger. Für diesen hat das Gericht im Sinne der genannten Anordnungen des Gesetzes von Amts wegen zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007573Dokumentnummer
JJR_19801105_OGH0002_0060OB00674_8000000_003