Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Dem Gläubiger, der seine Forderung gegen den Nachlaß anmeldet, aber nicht klagbar gemacht hat, kann zwar keine Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung bestimmt werden, das Gericht hat aber von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob die Forderung (dann noch) geeignet ist, die Ausfolgung des Nachlaßvermögens aufzuhalten (NZ 1932,137).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007521Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0040OB00632_7500000_001