Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen besteht solange, als noch tatsächlich Nachlaßvermögen des Ausländers im Inland ist. Solchen Sicherungsmaßnahmen steht somit weder die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Ausland, noch eine formelle Erklärung der "Beendigung" des Ausfolgungsverfahrens entgegen, wenn diese erfolgt, bevor das gesamte Nachlaßvermögen bereits tatsächlich ausgefolgt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007578Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0040OB00632_7500000_003