Norm
AußStrG §14 A4Rechtssatz
Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens, hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes des Erblassers (§ 23 AußStrG) noch weitere Erhebungen durchzuführen gehabt hätten, betrifft eine Verfahrensfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014