Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Zum unbeweglichen Vermögen gehören nicht nur die aus Liegenschaftsanteilen bestehenden Aktiven, sondern auch die wirtschaftlich damit zusammenhängenden Schulden (hier: Rückzahlungen für Hypothekarschulden samt Zinsen und Nebengebühren und Kosten des Erbenmachthabers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0007528Dokumentnummer
JJR_19630508_OGH0002_0010OB00043_6300000_001