RS OGH 1953/3/4 2Ob156/53

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Veröffentlicht am 04.03.1953
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §23

Rechtssatz

Der Fall, daß in der Zeit zwischen dem im Ausland erfolgten Tod eines ausländischen Erblassers und der Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung über sein im Inland befindliches bewegliches Vermögen Veränderungen eintreten, die das Territorium des Heimatlandes berühren und auch die Staatszugehörigkeit des Erblassers berührt hätten (Ostpolen, nunmehr UdSSR), ist im Gesetz nicht geregelt, daher keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 156/53
    Entscheidungstext OGH 04.03.1953 2 Ob 156/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0099290

Dokumentnummer

JJR_19530304_OGH0002_0020OB00156_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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