Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Der Fall, daß in der Zeit zwischen dem im Ausland erfolgten Tod eines ausländischen Erblassers und der Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung über sein im Inland befindliches bewegliches Vermögen Veränderungen eintreten, die das Territorium des Heimatlandes berühren und auch die Staatszugehörigkeit des Erblassers berührt hätten (Ostpolen, nunmehr UdSSR), ist im Gesetz nicht geregelt, daher keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0099290Dokumentnummer
JJR_19530304_OGH0002_0020OB00156_5300000_001