Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Als Sicherungsmaßnahmen kommen Sperren, die Verwahrung des Nachlasses, die formlose Verzeichnung der beweglichen Nachlaßgegenstände und unter Umständen die Bestellung eines Verlassenschaftskurators in Betracht, nicht aber eine kostspielige Inventur und Schätzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007571Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0060OB00786_7900000_001