RS OGH 1975/3/18 3Ob229/74, 5Nd526/77, 1Ob555/79, 8Ob1588/90, 7Ob60/03d, 7Ob182/04x

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Veröffentlicht am 18.03.1975
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Norm

AußStrG §23

Rechtssatz

Zur Abhandlung des in Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers sind die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte. Ob die ausländische Vertragserbin vom erbserklärten Erben das diesem übersandte Sparbuch zurückfordern kann, ist für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 229/74
    Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74
  • 5 Nd 526/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 5 Nd 526/77
    nur: Zur Abhandlung des in Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers sind die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte. (T1)
  • 1 Ob 555/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 555/79
    nur T1
  • 8 Ob 1588/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 1588/90
    nur T1
  • 7 Ob 60/03d
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 60/03d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 182/04x
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 182/04x
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein staatenloser im Inland Verstorbener ist einem Inländer gleichzustellen, wenn er als Flüchtling anerkannt wurde oder als solcher anzusehen wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007526

Dokumentnummer

JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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