Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Zur Abhandlung des in Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers sind die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte. Ob die ausländische Vertragserbin vom erbserklärten Erben das diesem übersandte Sparbuch zurückfordern kann, ist für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007526Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_005