RS OGH 1953/1/21 3Ob31/53, 6Ob339/67, 8Ob571/89 (8Ob572/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1953
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Norm

AußStrG §23

Rechtssatz

Österreichische Gerichte sind zur Abhandlung bezüglich beweglicher Sachen nach einem tschechischen Staatsbürger (toterklärt am 26.10.1942, wohnhaft gewesen in Brünn) nicht gefugt. (Mit Ausführungen hinsichtlich des tschechoslowakischen Staatsbürgerschaftsrechtes).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 31/53
    Entscheidungstext OGH 21.01.1953 3 Ob 31/53
  • 6 Ob 339/67
    Entscheidungstext OGH 21.12.1967 6 Ob 339/67
    Ähnlich
  • 8 Ob 571/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 571/89
    Vgl auch; Beisatz: In der Mitteilung betreffend rechtliche Beziehungen und gegenseitigen Rechtshilfeverkehr zwischen den österreichischen und der tschechoslowakischen Republik JABl 1947, 8 - I Z 6, wurde festgestellt,daß die Gegenseitigkeit im Sinne des § 23 Abs 2 AußStrG mit der Einschränkung gewährleistet ist, daß nach § 140 AußStrG in den dort angeführten Fällen das tschechoslowakische Gericht nicht mehr die Überlassung der Abhandlung über den (inländischen) beweglichen Nachlaß eines tschechoslowakischen Staatsbürgers (hier: verstorben 1933) begehren kann. Hat aber bereits ein Abhandlungsverfahren vor dem tschechoslowakischen Gericht stattgefunden, kommt eine neuerliche Abhandlung der Verlassenschaft in Österreich nicht in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007529

Dokumentnummer

JJR_19530121_OGH0002_0030OB00031_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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