Norm
AußStrG §23Rechtssatz
Der Umstand, daß das ausländische Gericht bereits eine Einweisung in den Nachlaß ausgesprochen hat, verhindert Vorkehrungen zur Sicherung der inländischen Gläubiger nicht. Die Zurückbehaltung des Vermögens soll die Durchsetzung der Rechte der inländischen Gläubiger erleichtern und die Möglichkeit schaffen, daß dann, wenn sich ihre Ansprüche als berechtigt herausstellen, zu deren Befriedigung allenfalls eine Exekution durch die österreichischen Gerichte bewilligt und vollzogen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007559Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0040OB00632_7500000_002