RS OGH 1975/11/18 4Ob632/75, 4Ob555/76 (4Ob556/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1975
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Norm

AußStrG §23
AußStrG §138

Rechtssatz

Der Umstand, daß das ausländische Gericht bereits eine Einweisung in den Nachlaß ausgesprochen hat, verhindert Vorkehrungen zur Sicherung der inländischen Gläubiger nicht. Die Zurückbehaltung des Vermögens soll die Durchsetzung der Rechte der inländischen Gläubiger erleichtern und die Möglichkeit schaffen, daß dann, wenn sich ihre Ansprüche als berechtigt herausstellen, zu deren Befriedigung allenfalls eine Exekution durch die österreichischen Gerichte bewilligt und vollzogen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 555/76
    Entscheidungstext OGH 13.07.1956 4 Ob 555/76
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 632/75
  • 4 Ob 632/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 632/75
    JBl 1977,367 = NZ 1977,136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007559

Dokumentnummer

JJR_19751118_OGH0002_0040OB00632_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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