Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, und die Frage anhand der Urkunden selbst lösten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017