- 10 ObS 47/89
Veröff: SZ 62/129 = SSV-NF 3/77 = JBl 1990,335
- 7 Ob 667/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 667/90
Veröff: SZ 64/1 = JBl 1991,597
- 5 Ob 545/91
Veröff: EvBl 1992/54 S 236 = NZ 1992,58
- 3 Ob 1091/91
Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 1091/91
Vgl auch; Veröff: IPRax 1992,331 = RZ 1993/65 S 176
- 4 Ob 514/92
Beisatz: Da dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wird, ist eine solche Verletzung auch im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmen. (T1)
- 5 Ob 568/93
Beisatz: Und wegen des Neuerungsverbotes - auch im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung nehmen können (hier: Durchführung eines Verfahrens, um Entscheidungsgrundlagen für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu schaffen). Zumindest eine Ladung der Parteien zur Beweisaufnahme oder die Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse mit der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit wird gefordert. (T2)
- Okt 7/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 7/93
Beisatz: Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (auch im Außerstreitverfahren, sofern nachteilige Beweisergebnisse vorliegen, die im Rekurs nicht bekämpft werden können). (T3)
- 1 Ob 532/95
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 541/95
- 1 Ob 623/95
Beis wie T3; Veröff: SZ 69/20
- 1 Ob 502/96
Beis wie T3
- 3 Ob 2122/96x
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2122/96x
- 4 Ob 1668/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 1668/95
Beis wie T3 nur: Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T4)
Beisatz: Dass den Klägern die Berufungsbeantwortung nicht zugestellt wurde, hat ihr Recht auf Gehör nicht verletzt; die Berufungsbeantwortung wurde in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Kläger (ihres Vertreters) vorgetragen. (T5)
- 1 Ob 2292/96g
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
Auch
- 1 Ob 258/97s
Auch; Beis wie T4
- 9 Ob 168/98s
- 6 Ob 302/98z
Beis wie T4
- 6 Ob 9/00t
Vgl auch; Beisatz: Der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Seine Verletzung bewirkt immer dann eine Nichtigkeit, wenn der Partei die Möglichkeit zu einer Stellungnahme genommen wurde, nicht aber dann, wenn die Partei noch mit Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach § 10 AußStrG Tatsachen und Beweismittel vorbringen hätte können. (T6)
- 4 Ob 295/99g
Vgl auch
- 7 Ob 73/00m
Beis wie T2 nur: Und wegen des Neuerungsverbotes - auch im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung nehmen können. (T7)
Beis wie T6; Beisatz: Auch der Unterhaltsschuldner ist als Partei des Verfahrens zu betrachten, da mit der Entscheidung über die Gewährung des Unterhaltsvorschusses auch in seine Rechte eingegriffen wird. (T8)
Beisatz: Der mögliche Ausschluss des Unterhaltsschuldners vom Verfahren erster Instanz nach
§ 12 UVG ist unbedenklich, weil es dem Unterhaltsschuldner ohnehin offensteht, im Rekursverfahren entsprechende Neuerungen vorzubringen. (T9)
Beisatz: Da eine Neuerungsmöglichkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr besteht, muss dem Unterhaltsschuldner vor einer stattgebenden Entscheidung durch das Rekursgericht, die die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung im Sinne des
§ 4 Z 1 UVG bejaht, die Möglichkeit der Äußerung geboten werden. Dazu hat keine Rückverweisung an die erste Instanz zu erfolgen, sondern das Rekursgericht hat selbst dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (T10)
- 7 Ob 186/00d
Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10
- 6 Ob 121/00p
Beisatz: Der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (§ 477 Abs 1 Z 4) abgeleitet. (T11)
Beisatz: Jedenfalls besteht kein Recht zur Äußerung im Sinn einer Rechtsmittelgegenschrift zu einem ohnehin unzulässigen Rechtsmittel, weil insoweit keine die Partei beschwerenden Umstände der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Insoweit werden bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung die Grundsätze eines fairen Verfahrens ("in billiger Weise") nicht verletzt. (T12)
- 7 Ob 147/01w
Vgl auch; Beis wie T11
- 7 Ob 196/01a
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn der Unterhaltsschuldner weder in der (streitigen) Unterhaltssache einvernommen wurde noch ihm zumindest der Unterhaltsfestsetzungsantrag des Unterhaltssachwalters mit oder ohne Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG zugestellt wurde. (T13)
- 1 Ob 264/01g
Auch; Beis wie T6
- 1 Ob 6/01s
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200
- 4 Ob 26/02f
Beisatz: Wenn daher das Berufungsgericht Erhebungen über behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz durchführt oder die Ergebnisse von vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen verwerten will, so ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen. (T14)
- 9 Ob 112/02i
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 281/01v
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Verletzung begründet auch im außerstreitigen Verfahren Nichtigkeit. (T15)
Veröff: SZ 2002/93
- 9 ObA 237/02x
Beis wie T4
- 2 Ob 92/02x
- 7 Ob 141/03s
Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T17)
- 6 Ob 174/04p
Beis wie T6
- 3 Ob 35/05a
- 10 Ob 40/05p
Vgl auch; Beis wie T17
- 2 Ob 257/05s
Auch
- 7 Ob 131/05y
Vgl auch; Beis wie T6
- 16 Ok 12/06
Vgl auch; Beis wie T17
Veröff: SZ 2007/45
- 6 Ob 244/07m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zum Vorbringen des eine Unterhaltsherabsetzung beantragenden Vaters, es sei ihm aufgrund konkreter gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich einer Erwerbsarbeit nachzugehen, hätten Beweise aufgenommen werden müssen. (T18)
- 10 Ob 60/07g
Vgl auch; Beis wie 17
Veröff: SZ 2007/183
- 4 Ob 176/07x
Veröff: SZ 2008/6
- 2 Ob 77/08z
Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß
§ 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T19)
- 10 Ob 56/08w
Vgl auch
- 5 Ob 1/09x
Beisatz: Das rechtliche Gehör im Sinn des § 15 AußStrG ist nur dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, sondern sich auch zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu äußern. (T20)
- 7 Ob 278/08w
Auch; Veröff: SZ 2009/17
- 2 Ob 232/08v
Vgl; Beisatz: Hier: Äußerungsmöglichkeit der kündigenden Partei zu den Erhebungsergebnissen betreffend einen Mangel der Zustellung der Aufkündigung. (T21)
Veröff: SZ 2009/85
- 5 Ob 98/09m
Vgl; Beis wie T17; Beis wie T20
- 16 Ok 6/09
Veröff: SZ 2009/95
- 17 Ob 11/10g
Auch; Beis wie T17
Veröff: SZ 2010/123
- 16 Ok 8/10
Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit, sich schriftlich zu Beweisergebnissen zu äußern, besteht nur bei außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen; ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht nicht. (T22)
Beisatz: Hier: Ausfolgung eines schriftlichen Memorandums zu den Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. (T23)
Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T24)
Veröff: SZ 2011/148
- 3 Ob 230/11m
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 230/11m
Auch; Beis wie T17
- 3 Ob 38/12b
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 38/12b
Vgl auch; Beis wie T17
- 4 Ob 85/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 85/12x
Vgl auch
- 10 Ob 4/13f
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 4/13f
Auch; Beisatz: Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 15 AußStrG). (T25)
- 2 Ob 174/13x
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 174/13x
Beisatz: Aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Einvernahme beantragter Zeugen. (T26)
- 5 Ob 87/14a
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 87/14a
Auch; Beisatz: Die vom Antragsteller behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, stand es ihm doch frei, mit Revisionsrekurs zu den vom Rekursgericht wiedergegebenen und für tragend erachteten Rekursargumenten der Einschreiterin, die erfolgreich ohnehin nur auf die im Grundbuchverfahren allein beachtlichen, mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand aufbauen konnten, Stellung zu nehmen. (T27)
- 2 Ob 100/14s
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s