Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen die vom Erstgericht getroffenen Anordnungen nicht für erforderlich hielt und andere Maßnahmen für genügend erachtete, kann dem der OGH, der auch im außerstreitigen Verfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006349Dokumentnummer
JJR_19860918_OGH0002_0080OB00625_8600000_001