Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Hat eine Partei, obgleich es ihr ein leichtes gewesen wäre, die für die Dartung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Nachweise beizubringen, nicht die für die Schlüssigkeit ihres Vorbringens erforderlichen Behauptungen aufgestellt und finden sich auch auf Grund der Aktenlage nicht die geringsten Anhaltspunkte für diesen Sachverhalt, so besteht für das Registergericht weder die Verpflichtung noch überhaupt ein Anlaß, dennoch von sich aus noch weitere Nachforschungen anzustellen. Auch kann in der Unterlassung solcher Erhebungen kein Verstoß gegen die dem Registergericht obliegende materielle Prüfungspflicht erkannt werden, wenn sich selbst nach dem Vorbringen der Partei kein Zweifel gegen die Richtigkeit der aktenkundigen Sachlage aufdrängten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006356Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0060OB00036_8500000_001