Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
§ 176 AußStrG normiert Verpflichtungen des Gerichtes im Zusammenhang mit der Übergabe des eingeantworteten Vermögens an den pflegebefohlenen Erben, ermächtigt es aber nicht, in diesem Zusammenhang in Rechte Dritter einzugreifen, die erst im Rechtsweg klargestellt werden müssen. Auch die Vorschrift des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG beitet keine Grundlage für Eingriffe des Außerstreitrichters in derartige Rechte am Verfahren nicht beteiligter Dritter (hier:
keine Grundlage für Sperre eines Sparbuches, auf das ein Dritter Anspruch erhebt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006524Dokumentnummer
JJR_19851010_OGH0002_0080OB00601_8500000_001