RS OGH 1986/5/26 8Ob569/86, 9Ob342/97b, 1Ob311/98m

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Veröffentlicht am 26.05.1986
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2

Rechtssatz

Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. Dabei ist es durchaus denkbar, daß der Antrag einer Partei abgewiesen werden muß, wenn diese Partei selbst erfolgreich die Klarstellung jener Umstände verhindert, die Voraussetzung für die Stattgebung ihres Begehrens wären.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 569/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 569/86
  • 9 Ob 342/97b
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 342/97b
    nur: Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. (T1); Beisatz: Hier: Vorlage von Urkunden betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. (T2)
  • 1 Ob 311/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 311/98m
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008749

Dokumentnummer

JJR_19860526_OGH0002_0080OB00569_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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