Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Dem Außerstreitrichter obliegt es, iSd § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vorzugehen und dabei, soweit erforderlich, die ihm zu Gebote stehenden zulässigen Zwangsmittel auszuschöpfen. Dabei ist es durchaus denkbar, daß der Antrag einer Partei abgewiesen werden muß, wenn diese Partei selbst erfolgreich die Klarstellung jener Umstände verhindert, die Voraussetzung für die Stattgebung ihres Begehrens wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008749Dokumentnummer
JJR_19860526_OGH0002_0080OB00569_8600000_002