RS OGH 1988/12/13 5Ob81/88, 5Ob50/90 (5Ob1023/905Ob1024/90), 5Ob13/93, 5Ob49/95, 5Ob2319/96g, 5Ob345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
MRG §39

Rechtssatz

Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. Eine weitestgehende Einheit im Sinne der Verwertbarkeit von Beweisergebnissen des Schlichtungsverfahrens durch Verlesung in gerichtlichen Verfahren besteht nicht. Dies wäre ein Verfahrensmangel des Gerichtsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 81/88
    Veröff: MietSlg 40539 = MietSlg 30552 = MietSlg 40605 (31)
  • 5 Ob 50/90
    Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 50/90
    nur: Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. (T1)
  • 5 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1993 5 Ob 13/93
    auch: nur T1
  • 5 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 49/95
    nur T1
  • 5 Ob 2319/96g
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2319/96g
  • 5 Ob 345/98s
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 345/98s
    Vgl; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. (T2)
  • 5 Ob 313/99m
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 313/99m
    Vgl auch; nur: Der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag darf weder erweitert noch geändert werden. (T3); Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag vor Gericht nicht mehr erweitert werden kann. Das gilt auch für einen Antrag, einzelne Betriebskostenpositionen zu überprüfen. (T4)
  • 5 Ob 220/00i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 220/00i
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 170/01p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
    Auch; nur T1; Beisatz: Die dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags führt zur Zurückweisung. (T5); Beisatz: Das gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6)
  • 5 Ob 122/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 145/02p
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 145/02p
    Vgl; nur T3; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T7)
  • 5 Ob 60/03i
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 60/03i
    nur: Eine Anrufung der Schlichtungsstelle ist Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. (T8)
  • 5 Ob 213/03i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 213/03i
    nur T8
  • 5 Ob 126/05y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 126/05y
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 117/06a
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 117/06a
    Auch; nur T8; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass die „Sache" im Sinne des § 39 Abs 1 MRG einmal bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war, das Verwaltungsverfahren jedoch mit Antragsrückziehung endete. (T9)
  • 5 Ob 62/06p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 62/06p
    Beis wie T2
  • 5 Ob 163/07t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 163/07t
    Vgl; Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des § 36 Abs 3 AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T10)
  • 5 Ob 124/07g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
    Vgl auch; Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T11); Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T12)
  • 5 Ob 32/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
    Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 87/08t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 87/08t
    Vgl; Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T13)
  • 5 Ob 145/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 145/08x
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig. (T14)
  • 5 Ob 103/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 103/09x
    Auch; Beis wie T13
  • 5 Ob 22/11p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 22/11p
    Vgl; nur T1; nur T8
  • 5 Ob 73/11p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend, können diese Verfahren erst dann bei Gericht anhängig gemacht werden, wenn vorher die Schlichtungsstelle (Gemeinde) mit der „Sache“ befasst war. (T15)
  • 5 Ob 1/12a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 1/12a
    Vgl auch
  • 5 Ob 189/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
    Vgl auch
  • 5 Ob 57/14i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 57/14i
    Vgl auch
  • 5 Ob 195/19s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 195/19s
    Vgl; nur T8; Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 5 Ob 27/21p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
    Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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