- 5 Ob 81/88
Veröff: MietSlg 40539 = MietSlg 30552 = MietSlg 40605 (31)
- 5 Ob 50/90
Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 50/90
nur: Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. (T1)
- 5 Ob 13/93
auch: nur T1
- 5 Ob 49/95
nur T1
- 5 Ob 2319/96g
Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2319/96g
- 5 Ob 345/98s
Vgl; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. (T2)
- 5 Ob 313/99m
Vgl auch; nur: Der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag darf weder erweitert noch geändert werden. (T3); Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag vor Gericht nicht mehr erweitert werden kann. Das gilt auch für einen Antrag, einzelne Betriebskostenpositionen zu überprüfen. (T4)
- 5 Ob 220/00i
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 170/01p
Auch; nur T1; Beisatz: Die dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags führt zur Zurückweisung. (T5); Beisatz: Das gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6)
- 5 Ob 122/02f
Auch; nur T1
- 5 Ob 145/02p
Vgl; nur T3; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T7)
- 5 Ob 60/03i
nur: Eine Anrufung der Schlichtungsstelle ist Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. (T8)
- 5 Ob 213/03i
nur T8
- 5 Ob 126/05y
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 117/06a
Auch; nur T8; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass die „Sache" im Sinne des
§ 39 Abs 1 MRG einmal bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war, das Verwaltungsverfahren jedoch mit Antragsrückziehung endete. (T9)
- 5 Ob 62/06p
Beis wie T2
- 5 Ob 163/07t
Vgl; Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des § 36 Abs 3 AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T10)
- 5 Ob 124/07g
Vgl auch; Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T11); Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T12)
- 5 Ob 32/08d
Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T5
- 5 Ob 87/08t
Vgl; Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T13)
- 5 Ob 145/08x
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig. (T14)
- 5 Ob 103/09x
Auch; Beis wie T13
- 5 Ob 22/11p
Vgl; nur T1; nur T8
- 5 Ob 73/11p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend, können diese Verfahren erst dann bei Gericht anhängig gemacht werden, wenn vorher die Schlichtungsstelle (Gemeinde) mit der „Sache“ befasst war. (T15)
- 5 Ob 1/12a
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 1/12a
Vgl auch
- 5 Ob 189/12y
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
Vgl auch
- 5 Ob 57/14i
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 57/14i
Vgl auch
- 5 Ob 195/19s
Vgl; nur T8; Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T14
- 5 Ob 27/21p
Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T14