RS OGH 1950/10/25 1Ob604/50

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Veröffentlicht am 25.10.1950
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Norm

ABGB §833
AußStrG §145 A

Rechtssatz

Wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses mehreren Erben überlassen, so kann einem einzelnen Miterben gegen den Widerspruch auch nur eines anderen Miterben die Verwaltung des Nachlasses oder einer bestimmten Nachlaßsache (zB eines Unternehmens) nicht übertragen werden. Die Vertretungsbefugnis des Nachlasses kann auf einzelne Miterben beschränkt werden; im Innenverhältnis dagegen kann ein Miterbe nur dann ausgeschlossen werden, wenn er sich Verfehlungen in der Geschäftsführung oder gegen einzelne Miterben zu Schulden kommen läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008142

Dokumentnummer

JJR_19501025_OGH0002_0010OB00604_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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