Norm
ABGB §550Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe ist zur Veräußerung von Nachlaßstücken nur mit Genehmigung des Gerichtes berechtigt. Die Genehmigung des Gerichtes kann aber bei einer Mehrheit von Erben nur dann erfolgen, wenn alle Erben der Veräußerung zustimmen. Verfügungen eines Miterben über einzelne Nachlaßstücke sind solche eines Nichteigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008162Dokumentnummer
JJR_19550202_OGH0002_0070OB00044_5500000_001