Norm
ABGB §865Rechtssatz
Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. Der andere Teil kann nur eine Frist zur Erklärung des Abhandlungsgerichtes zu verlangen, ob der Vertrag genehmigt wird; es steht im aber nicht das Recht zu, vom Erben zu verlangen, dass er den Veräußerungsvertrag in die Lage bringe, dass er wirksam werde (siehe auch GlUNF 1022).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019