Norm
AußStrG §145 BRechtssatz
Der Erbe, zu dessen Gunsten eine Verfügung nach § 145 AußStrG ergangen ist, ist auf Grund dieser Verfügung schon berechtigt, von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Ermächtigung bedürfte (siehe auch DREvBl 1938/5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008176Dokumentnummer
JJR_19520425_OGH0002_0020OB00316_5200000_001