RS OGH 1952/4/25 2Ob316/52

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Veröffentlicht am 25.04.1952
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Norm

AußStrG §145 B

Rechtssatz

Der Erbe, zu dessen Gunsten eine Verfügung nach § 145 AußStrG ergangen ist, ist auf Grund dieser Verfügung schon berechtigt, von den Schuldnern Gelder in Empfang zu nehmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Ermächtigung bedürfte (siehe auch DREvBl 1938/5).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008176

Dokumentnummer

JJR_19520425_OGH0002_0020OB00316_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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