Norm
ABGB §810Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist befugt, für die Verlassenschaft als Kläger einen Kündigungsprozess ohne besondere gerichtliche Genehmigung zu führen. Dem Verlassenschaftskurator hingegen steht ohne gerichtliche Genehmigung diese Befugnis nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013