Norm
ABGB §354Rechtssatz
Mietrechte gehen auf die Erben des verstorbenen Mieters erst mit der Einantwortung über. Der Vermieter kann daher gegen einen in Vertretung des ruhenden Nachlasses dessen unbestrittene Bestandrechte ausübenden Erben keine Räumungsklage mit der Behauptung erheben, daß der Erbe zur Vertretung des Nachlassen aus abhandlungsrechtlichen Gründen - also insbesondere wegen der nicht dargetanen Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG - nicht befugt sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007666Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0020OB00083_5200000_001