Norm
ABGB §810Rechtssatz
Solange ein Beschluß gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG nicht ergangen ist, kann der Nachlaß nur zu Handen aller erbserklärten Erben geklagt werden. Gegen einen Miterben, der den Klagsanspruch anerkennt, braucht die Klage aber nicht erhoben werden. Wenn einer der Miterben selbst eine Klage gegen den Nachlaß einbracht hat, so sind die übrigen Miterben berechtigt, den Nachlaß allein zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008229Dokumentnummer
JJR_19530917_OGH0002_0030OB00484_5300000_001