RS OGH 1953/9/17 3Ob484/53, 3Ob671/80, 7Ob246/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1953
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Norm

ABGB §810
ABGB §811
AußStrG §145 D
ZPO §1 Ag

Rechtssatz

Solange ein Beschluß gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG nicht ergangen ist, kann der Nachlaß nur zu Handen aller erbserklärten Erben geklagt werden. Gegen einen Miterben, der den Klagsanspruch anerkennt, braucht die Klage aber nicht erhoben werden. Wenn einer der Miterben selbst eine Klage gegen den Nachlaß einbracht hat, so sind die übrigen Miterben berechtigt, den Nachlaß allein zu vertreten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 484/53
    Entscheidungstext OGH 17.09.1953 3 Ob 484/53
    EvBl 1953/437 S 541 = SZ 26/230
  • 3 Ob 671/80
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 3 Ob 671/80
    nur: Gegen einen Miterben, der den Klagsanspruch anerkennt, braucht die Klage aber nicht erhoben werden. (T1)
  • 7 Ob 246/04h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 246/04h
    nur: Solange ein Beschluß gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG nicht ergangen ist, kann der Nachlaß nur zu Handen aller erbserklärten Erben geklagt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008229

Dokumentnummer

JJR_19530917_OGH0002_0030OB00484_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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