RS OGH 1953/4/30 3Ob299/53, 3Ob252/75, 1Ob572/77, 7Ob665/82, 1Ob624/83, 8Ob143/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1953
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Die erblasserische Witwe, der gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist zur Vertretung des Nachlasses auch namens der übrigen Erben befugt und bedarf zur Prozeßführung umsoweniger der besonderen Genehmigung des Abhandlungsgerichtes, als nicht sie selbst, sondern die Verlassenschaft als klagende und antragstellende Partei auftritt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 299/53
    Entscheidungstext OGH 30.04.1953 3 Ob 299/53
  • 3 Ob 252/75
    Entscheidungstext OGH 22.06.1976 3 Ob 252/75
    nur: Die erblasserische Witwe, der gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist zur Vertretung des Nachlasses auch namens der übrigen Erben befugt (T1).
  • 1 Ob 572/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 572/77
    Vgl auch; Beisatz: Erben sind befugt, zur Vertretung der beklagten Verlassenschaft in einem Prozeß Prozeßvollmacht zu erteilen. (T2)
  • 7 Ob 665/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 665/82
    Ähnlich; nur T1
  • 1 Ob 624/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 624/83
    Ähnlich; GesRZ 1983,214 = EvBl 1983/144 S 522
  • 8 Ob 143/99h
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 143/99h
    Auch; Beisatz: Wird der Erbe durch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft deren Vertreter, ist er im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch zur Prozessführung im Namen der Verlassenschaft ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt. Durch die spätere widersprechende Erbserklärung des Beklagten wird die der Erbin eingeräumte Befugnis nicht berührt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008179

Dokumentnummer

JJR_19530430_OGH0002_0030OB00299_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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