Norm
ABGB §810Rechtssatz
Die erblasserische Witwe, der gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, ist zur Vertretung des Nachlasses auch namens der übrigen Erben befugt und bedarf zur Prozeßführung umsoweniger der besonderen Genehmigung des Abhandlungsgerichtes, als nicht sie selbst, sondern die Verlassenschaft als klagende und antragstellende Partei auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008179Dokumentnummer
JJR_19530430_OGH0002_0030OB00299_5300000_001