Norm
AußStrG §1 B2Rechtssatz
Dem außerstreitigen Verfahren ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen dritte Personen, die am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt sind, fremd. Behauptet daher der erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, daß der Verlassenschaft durch die Wegschaffung von Gegenständen ein unwiderbringlicher Schade droht, so ist zur Erlassung einer derartigen Verfügung nicht das Abhandlungsgericht zuständig, sondern das nach den Bestimmungen der EO zuständige Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005064Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0010OB00834_5200000_001