RS OGH 1952/10/22 1Ob834/52, 6Ob43/61, 8Ob254/65, 6Ob374/97m

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Veröffentlicht am 22.10.1952
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Norm

AußStrG §1 B2
AußStrG §145 D
EO §378 A

Rechtssatz

Dem außerstreitigen Verfahren ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen dritte Personen, die am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt sind, fremd. Behauptet daher der erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, daß der Verlassenschaft durch die Wegschaffung von Gegenständen ein unwiderbringlicher Schade droht, so ist zur Erlassung einer derartigen Verfügung nicht das Abhandlungsgericht zuständig, sondern das nach den Bestimmungen der EO zuständige Gericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005064

Dokumentnummer

JJR_19521022_OGH0002_0010OB00834_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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