Norm
ABGB §810Rechtssatz
Hat das Abhandlungsgericht einem präsumtiven Erben die Verwaltung des Nachlasses übertragen und stellt sich sodann heraus, daß dieser Person kein Erbrecht zusteht, so hat das Abhandlungsgericht den vermeintlichen Erben von Amts wegen von der Verwaltung des Nachlasses zu entheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006033Dokumentnummer
JJR_19510110_OGH0002_0030OB00008_5100000_001