Nach der Einantwortung kann eine Separation nicht mehr bewilligt werden. Die Überlassung der Verwaltung schließt die Separation nicht aus, die Separation hat vielmehr umgekehrt die Rechtsfolge, daß die Überlassung der Verwaltung erlischt.
nur: Die Überlassung der Verwaltung schließt die Separation nicht aus, die Separation hat vielmehr umgekehrt die Rechtsfolge, daß die Überlassung der Verwaltung erlischt. (T1)
Beisatz: Nach Rechtskraft der Einantwortung und der damit verbundenen Beendigung des Abhandlungsverfahrens kann die Nachlassseparation nicht mehr bewilligt werden. (T3); Beisatz: Hier: Die Einantwortungsurkunde erwuchs vor der Entscheidung des Rekursgerichts in Rechtskraft. (T4)