Norm: ABGB §879 BIIhAO §20bAO §20cAO §47ArbVG §120ArbVG §121 Z1
Rechtssatz: Ein im Zug eines Ausgleichsverfahrens abgeschlossener Vergleich, mit dem ein Mitglied des Betriebsrates gegen eine freiwillige Abfertigung auf seinen Bestandschutz verzichtet, ist weder sittenwidrig noch verstößt dieser Vergleich gegen § 47 AO. Entscheidungstexte 9 ObA 280/93 Entscheidungstext OGH 26.01.1994... mehr lesen...
Norm: AO §47KO §150 Abs5
Rechtssatz: Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach § 47 AO als auch nach § 150 Abs 5 KO unheilbar und von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt. Entscheidungstexte 9 ObA 188/87 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AO §19AO §46AO §47
Rechtssatz: Die volle Deckung der Forderung des Ausgleichsgläubigers durch eine im Ausgleichsverfahren erlaubte Aufrechnung ist keine Verletzung der Gleichbehandlungsvorschriften und damit keine Sonderbegünstigung nach §§ 47, 47 AO. Entscheidungstexte 5 Ob 310/87 Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 310/87 Veröff: JBl 1987,582 = RdW 1988,195 ... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Es fällt auf, daß die Bestimmung des § 47 AO, obwohl sie viel einschneidender wirkt als die Anfechtungsvorschriften, keinerlei Fristbestimmungen enthält. Dies erklärt sich daraus, daß hier der Kreis der mit Ungültigkeit bedrohten Vereinbarungen durch deren Inhalt von selbst gegeben ist. Es sollen eben nur Vereinbarungen ungültig sein, durch die einem Gläubiger für das Ausgleichsverfahren Sonderbegünstigungen eingeräumt ... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Auch § 47 AO will die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer als im Konkursverfahren. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt. ... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Die Rechtssätze der Entscheidungen SZ 7/250 und SZ 11/77 verkennen den ganz besonderen Charakter der Vorschrift des § 47 AO. Entscheidungstexte 3 Ob 30/85 Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85 Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051995 ... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Zweck der
Norm: des § 47 AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 27 ff KO bzw an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 1 ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Aus... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Geht es dem Gläubiger darum, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu erlangen, ist aber noch keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte "Sonderbegünstigung" (Überschrift zu § 47 AO) oder eingeräu... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Daß der Gläubiger mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte und daß ihm daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ein Pfandrecht durch Anfechtung durch den Masseverwalter oder ohne Konkurseröffnung durch Anfechtung eines Gläubigers gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung wieder zu verlieren, ist noch keine Begünstigung n... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Nicht jede Zahlung einer fälligen Schuld durch den Zahlungsunfähigen oder die gleichbedeutende Einräumung einer Sicherheit für eine fällige Schuld ist eine ungültige Sonderbegünstigung nach § 47 AO. Eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner mit seinem Gläubiger abgeschlossene Vereinbarung, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist vielmehr nach § 47 AO nur dann ungültig, wenn sich die Vere... mehr lesen...
Norm: AO §47KO §3KO §150 Abs5
Rechtssatz: Die Frage nach dem Verhältnis des § 150 Abs 5 KO zu § 3 KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach § 150 Abs 5 KO - wie nicht zuletzt die Übereinstimmung dieser Regelung mit § 47 AO belegt - in keiner Abhängigkeit von der zur Sicherung der Masse für... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 HAO §47
Rechtssatz: Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitre... mehr lesen...
Die Beklagte schuldete der Klägerin im August 1979 einen Betrag von 317 077.27 S. Die Beklagte strebte einen außergerichtlichen Ausgleich an, nach dessen Inhalt ihre Gläubiger bei Erhalt einer Quote von 55% ihrer Forderungen jeweils auf ihre restliche Forderung verzichten sollten. In diesem Sinn richtete der anwaltliche Vertreter der Beklagten an die Klägerin das Schreiben vom 10. 8. 1979. Nach der Darlegung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten, dem Hinweis auf die Geschäftsbeziehu... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung des § 47 AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches erstreckte, ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches überflüssig, weil dessen Inhalt als Privatsrechtsvereinbarung nur die Vertrag... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Der Schutz des Schuldners oder seines Intervenienten vor erpresserischer Beeinflussung durch einen sogenannten "Ausgleichsstörer" ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches grundsätzlich im selben Maß geboten wie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches, es ist aber nicht Sache eines Gläubigers, derartige Interessen seines Schuldners gegen einen anderen Gläubiger geltend zu machen oder gar einen - ungerechtfertigte... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches sind Sonderbegünstigungen von Gläubigern nicht schon deshalb ungültig, weil sie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches den Tatbestand des § 47 AO erfüllten. Entscheidungstexte 6 Ob 681/82 Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 681/82 Veröff: SZ 55/135 = EvBl 1983/14 S 48 ... mehr lesen...
Norm: AO §47KO §150 Abs5
Rechtssatz: Vereinbarungen über Forderungen und Ansprüche, die durch den Ausgleich oder Zwangsausgleich nicht berührt werden, unterliegen auch nicht der Vorbotsnorm des § 150 Abs 5 KO bzw § 47 AO. Entscheidungstexte 3 Ob 547/80 Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 547/80 Veröff: EvBl 1980/219 S 663 Europea... mehr lesen...
Norm: AO §47KO §150 Abs5
Rechtssatz: Als Begünstigung wird jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom Ausgleich betroffener Gläubiger gewertet, doch ist der Erwerb einer Ausgleichsforderung (zB zu dem Zweck, eine mögliche Gegenstimme auszuschalten) unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 150 Abs 5 letzter Satz KO; § 47 letzter Satz AO) ausdrücklich gestattet. ... mehr lesen...
Norm: AO §46AO §47AO §53
Rechtssatz: Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gilt nur für Forderungen, die durch den Inhalt des Ausgleichs auch gegen den Willen des Gläubigers eine inhaltliche Veränderung erleiden können. Entscheidungstexte 7 Ob 15/79 Entscheidungstext OGH 15.02.1979 7 Ob 15/79 Veröff: EvBl 1979/207 S 522 = ZVR 1980/73 S 81 ... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Eine zugesicherte ungültige Sonderbegünstigung kann nicht eingeklagt werden, ebensowenig jede weitere Forderung des Gläubigers, wenn er auf Grund der Sonderbegünstigung bereits einen größeren Vorteil in Händen hat als ihm ohne dieser Begünstigung zugekommen wäre. Entscheidungstexte 1 Ob 129/75 Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 129/75 Veröff: SZ 4... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 Abs1 IAAO §11 Abs1AO §47
Rechtssatz: Eine ungültige Sonderbegünstigung nach § 47 AO liegt auch vor, wenn der Schuldner mit einem Absonderungsgläubiger während des Ausgleichsverfahrens vereinbart, einen Teil der hypothekarisch sichergestellten Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht geltend zu machen, sodaß ein nachrangiger anderer Gläubiger, der sonst Ausgleichsgläubiger wäre, aus dem Meistbot voll befriedigt werden kan... mehr lesen...
Norm: AO §11 Abs1AO §46 Abs1AO §47
Rechtssatz: Auch formellen Absonderungsgläubigern gegenüber kann eine ungültige Sonderbegünstigung stattfinden. Entscheidungstexte 1 Ob 129/75 Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 129/75 Veröff: SZ 48/84 = EvBl 1976/96 S 184 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Das Gesetz will Sonderbegünstigungen im größtmöglichen Umfang erfassen; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers, der dessen Bevorzugung zur Folge hat, eine gesetzwidrige Vereinbarung sein. Entscheidungstexte 1 Ob 129/75 Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 129/75 Veröff: SZ 48/84 = EvBl 1976/9... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Als Sonderbegünstigung ist jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer Gläubiger zu werten; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers zu einer gesetzwidrigen Vereinbarung werden. Entscheidungstexte 1 Ob 129/75 Entscheidungstext OGH 03.... mehr lesen...
Norm: AO §47KO §150 Abs5
Rechtssatz: Die Bestätigung des Ausgleichs räumt die Ungültigkeit der Sonderbegünstigung und deren Folgen keineswegs aus. Entscheidungstexte 1 Ob 129/75 Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 129/75 Veröff: SZ 48/84 = EvBl 1976/96 S 184 9 ObA 188/87 Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 188/87 ... mehr lesen...
Norm: AO §47ZPO §503 Z4 E2aKO §150 Abs5
Rechtssatz: Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung gemäß § 47 AO ist unheilbar und stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 129/75 Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 129/75 Veröff: EvBl 1976/96 S 184 = SZ 48/84 1 Ob 709/83 Entscheidungstext OGH 31.08.1983... mehr lesen...
Der Ausgleichsschuldner stellte ursprünglich nachstehenden Ausgleichsvorschlag: 1. Die bevorrechteten Forderungen werden iS der §§ 23 und 46 AO durch den Ausgleich nicht berührt und nach dem ihnen gesetzlich zustehenden Vorrecht befriedigt; 2. die übrigen Gläubiger erhalten eine Quote von 40%, zahlbar in fünf gleichen Raten, deren erste sechs Monate nach Annahme des Ausgleiches, während die weiteren jeweils am Ende der Folgemonate fällig werden; 3. sämtliche Gläubiger sind verpfli... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAAO §47
Rechtssatz: Die Zusage einer Superquote an die Gläubiger ist keine verbotene Sonderbegünstigung, wenn sie allen Gläubigern zugestanden wird. Die abwesenden Gläubiger erlangen durch die Annahme dieser Zusage durch die anwesenden Gläubiger einen bindenden Anspruch (§ 881 ABGB). Entscheidungstexte 3 Ob 599/54 Entscheidungstext OGH 27.10.1954 3 Ob 599/54 Ve... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Die Ungültigkeit einer Sondervereinbarung (Wechsel, Wechselzahlungsauftrag) kann nach § 47 AO auch vom Schuldner geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 2 Ob 550/54 Entscheidungstext OGH 25.08.1954 2 Ob 550/54 Veröff: ÖBA 1956,323 5 Ob 32/62 Entscheidungstext OGH 15.02.1962 5 Ob 32/62 ... mehr lesen...
Norm: AO §47
Rechtssatz: Wenn ein Gläubiger für seine Betätigung für die Annahme des Ausgleiches den Schuldner zur Bestellung einer unverhältnismäßig großen Warenmenge veranlaßt, liegt eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung vor. Entscheidungstexte 1 Ob 1161/33 Entscheidungstext OGH 17.01.1934 1 Ob 1161/33 Ähnlich; Veröff: SZ 16/13 ... mehr lesen...