Norm
AO §47Rechtssatz
Es fällt auf, daß die Bestimmung des § 47 AO, obwohl sie viel einschneidender wirkt als die Anfechtungsvorschriften, keinerlei Fristbestimmungen enthält. Dies erklärt sich daraus, daß hier der Kreis der mit Ungültigkeit bedrohten Vereinbarungen durch deren Inhalt von selbst gegeben ist. Es sollen eben nur Vereinbarungen ungültig sein, durch die einem Gläubiger für das Ausgleichsverfahren Sonderbegünstigungen eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052060Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_011