Norm
AO §47Rechtssatz
Wenn ein Gläubiger für seine Betätigung für die Annahme des Ausgleiches den Schuldner zur Bestellung einer unverhältnismäßig großen Warenmenge veranlaßt, liegt eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0052024Dokumentnummer
JJR_19380706_OGH0002_0010OB00528_3800000_001