Norm
AO §47Rechtssatz
Auch § 47 AO will die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer als im Konkursverfahren. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052056Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_010