Norm
AO §47Rechtssatz
Nicht jede Zahlung einer fälligen Schuld durch den Zahlungsunfähigen oder die gleichbedeutende Einräumung einer Sicherheit für eine fällige Schuld ist eine ungültige Sonderbegünstigung nach § 47 AO. Eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner mit seinem Gläubiger abgeschlossene Vereinbarung, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist vielmehr nach § 47 AO nur dann ungültig, wenn sich die Vereinbarung ausdrücklich oder deutlich erkennbar auf den bevorstehenden oder im Zuge befindlichen Ausgleich bezieht, also mit diesem in einem wenn auch vielleicht nur losen Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052031Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_009