Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Die Zusage einer Superquote an die Gläubiger ist keine verbotene Sonderbegünstigung, wenn sie allen Gläubigern zugestanden wird. Die abwesenden Gläubiger erlangen durch die Annahme dieser Zusage durch die anwesenden Gläubiger einen bindenden Anspruch (§ 881 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023809Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00599_5400000_001