RS OGH 1975/9/3 1Ob129/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1975
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Norm

AO §47

Rechtssatz

Eine zugesicherte ungültige Sonderbegünstigung kann nicht eingeklagt werden, ebensowenig jede weitere Forderung des Gläubigers, wenn er auf Grund der Sonderbegünstigung bereits einen größeren Vorteil in Händen hat als ihm ohne dieser Begünstigung zugekommen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0052059

Dokumentnummer

JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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