Norm
AO §47Rechtssatz
Eine zugesicherte ungültige Sonderbegünstigung kann nicht eingeklagt werden, ebensowenig jede weitere Forderung des Gläubigers, wenn er auf Grund der Sonderbegünstigung bereits einen größeren Vorteil in Händen hat als ihm ohne dieser Begünstigung zugekommen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0052059Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_007