Norm
AO §47Rechtssatz
Daß der Gläubiger mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte und daß ihm daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ein Pfandrecht durch Anfechtung durch den Masseverwalter oder ohne Konkurseröffnung durch Anfechtung eines Gläubigers gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung wieder zu verlieren, ist noch keine Begünstigung nach § 47 AO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052000Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_007