Norm
AO §47Rechtssatz
Geht es dem Gläubiger darum, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu erlangen, ist aber noch keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte "Sonderbegünstigung" (Überschrift zu § 47 AO) oder eingeräumter "besonderer Vorteil" (§ 47 AO Satz 1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052006Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_008