Norm
AO §47Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 47 AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches erstreckte, ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches überflüssig, weil dessen Inhalt als Privatsrechtsvereinbarung nur die Vertragsschließenden selbst zu binden vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052019Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00681_8200000_003