Norm
AO §47Rechtssatz
Das Gesetz will Sonderbegünstigungen im größtmöglichen Umfang erfassen; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers, der dessen Bevorzugung zur Folge hat, eine gesetzwidrige Vereinbarung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051980Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_005