RS OGH 1975/9/3 1Ob129/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1975
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Norm

AO §47

Rechtssatz

Das Gesetz will Sonderbegünstigungen im größtmöglichen Umfang erfassen; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers, der dessen Bevorzugung zur Folge hat, eine gesetzwidrige Vereinbarung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051980

Dokumentnummer

JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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